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Am 1. 1. 92 hat das Betreuungsgesetz, das fast 100 Jahre alte Vormundschafts- und Pflegschaftsrecht abgelöst. So wurde die Entmündigung und die
bisherige Vormundschaft für Volljährige (endlich) abgeschafft. Es war Ausdruck eines Bewußtseins, daß hier jede helfende Maßnahme auch ein Eingriff in Rechte von Betroffenen ist und daß stärkere gesetzliche Garantien als bisher zur
Erhaltung der Würde eines jeden einzelnen erforderlich sind. Die Vormundschaft für Volljährige und die sog. "Gebrechlichkeitspflegschaft" werden seither durch das neue
Rechtsinstitut der "Betreuung" ersetzt.
Ein Betreuer/ eine Betreuerin handelt als gesetzlicher Vertreter für Menschen, die etwa durch psychische Erkrankung,
einer körperlich, geistigen oder seelischen Behinderung, ihre Angelegenheiten ganz oder in einem bestimmten Umfang nicht (mehr) selbst regeln können.
In Bayern etwa sind dies z. Zt. bei steigender Tendenz über 100.000 Menschen, die auf eine derartige Hilfe angewiesen sind.
Eine wichtige Funktion bei den Ermittlungen zur Überprüfung der Notwendigkeit einer Betreuung
(auch zur Vermeidung unnötiger Betreuungen) kommt den Betreuungsbehörden (bei Stadtverwaltungen u. Landratsämtern) zu. Ich empfehle deshalb wegen einer Beratung zur Erforderlichkeit einer Betreuung oder bei eigenem Interesse an
der Übernahme einer ehrenamtlichen Betreuung und allen weiteren Fragen rund um das neue Betreuungsrecht eine Kontaktaufnahme mit dieser Behörde.
Ein Beispiel aus dem Alltag eines berufl. tätigen Betreuers im Spannungsfeld
zwischen gesellschaftlichen Erwartungen ("öffentl. Ordnung und Sicherheit") und den wohlverstandenen Interessen eines Betroffenen, stellt das gesamte Unterbringungsrecht (u.a. § 1906 BGB) dar: Durch schwere psych.
Erkrankungen ist es manchmal nicht zu vermeiden, daß wg. "Selbst- oder Fremdgefahr" Betroffene zu ihrem eigenen und dem Schutz ihrer Umwelt in sog. geschlossene oder beschützte Einrichtungen wie Kliniken, Anstalten, Heime
eingewiesen werden. Ein Betreuer soll sich um die Vermeidung, Verkürzung und Überprüfung dermaßen einschneidender Maßnahmen kümmern. Das gleiche gilt für sog. "unterbringungsähnliche Maßnahmen" (mechanische
Vorrichtungen, schwer beeinflußende Medikamente u.a.) Wenn es sich um Freiheitsentzug gegen den Willen der Betroffenen handelt, ist die Aufmerksamkeit des Betreuers besonders gefordert und es sind hier zwingend gerichtliche
Genehmigungen einzuholen.
Jeder kann durch plötzlich eintretende Erkrankung und Hilflosigkeit (Bsp. Stark abbauende geistige Kräfte im Alter) einem Betreuer/ einer Betreuerin anvertraut werden, ohne darauf noch wesentlichen
Einfluß zu haben. Dies ist dann tatsächlich meist eine große Hilfe in einer Notlage. Rechtzeitig Einfluß auf die Person des Betreuers/ der Betreuerin und bedingt auf Umfang und Gestaltung der Betreuung können Sie, wie
erwähnt, durch Erstellen einer Betreuungsverfügung und weiterer Vorsorgevollmachten nehmen. (Inform. Durch Betreuungsbehörde in Ihrer Stadt, ggf. Betreuungsvereine). |
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